Staatliche Förderung für Weiterbildung

Staatliche Förderung
für Weiterbildung und Coaching

für Arbeitsuchende, Angestellte, Soloselbstständige sowie kleine und mittlere Unternehmen

Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)

Coachings, die mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, kurz AVGS, gefördert werden können, heißen „Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung“. Ziel ist daher die Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt. Der AVGS kann bei der Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter beantragt werden. Diese legen vorher das Maßnahmenziel und den Maßnahmeninhalt fest. Der AVGS kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden.

Es können neben arbeitsuchenden Personen auch von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen von dieser Förderung profitieren. Mit dem AVGS können verschiedene Maßnahmen durchgeführt werden.

Maßnahmen nach § 45 SGB III (AVGS-MAT) umfassen ein professionelles Profiling oder Coaching bis zu 8 Wochen durch einen nach AZAV zugelassenen Träger. Sie erhalten eine individuelle Maßnahme, die Ihre passgenaue berufliche Eingliederung unterstützt.

Maßnahmen nach § 16k SGB II umfassen Einzelcoachings zur Erreichung und Stabilisierung der Erwerbsfähigkeit, die an vorher vereinbarten Orten, auch im häuslichen Umfeld, stattfinden können. Sie erfolgen ebenfalls durch einen nach AZAV zugelassenen Träger.

indisoft und auch unsere Kooperationspartner sind AZAV zugelassen - hier finden Sie unsere Coaching-Angebote, die über einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zu 100 % gefördert werden können: Coachings via AVGS


Aufstiegs-BAföG (AFBG; ehem. Meister-BAföG)

Wer sich mit einem Lehrgang oder an einer Fachschule auf eine anspruchsvolle berufliche Fortbildungsprüfung in Voll- oder Teilzeit vorbereitet, erhält Beiträge zum Lebensunterhalt anteilig Zuschüsse zu Kosten von Lehrgängen und zinsgünstige Darlehen.

Gefördert werden Fortbildungen öffentlicher und privater Träger in Voll- und Teilzeit, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Der angestrebte berufliche Abschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Häufig ist daher eine abgeschlossene Erstausbildung Voraussetzung für die Prüfungszulassung zur Fortbildungsprüfung.

Seit 1. August 2020 besteht ein Förderanspruch auf jeder der im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) verankerten Fortbildungsstufen sowie für Fortbildungsabschlüsse, die gleichwertig sind.

Gefördert werden ebenso Personen, die nach den öffentlich-rechtlichen Fortbildungsregelungen für eine Aufstiegsqualifizierung ohne Erstausbildungsabschluss zur Prüfung oder zur entsprechenden schulischen Qualifizierung zugelassen werden (z. B. Studienabbrecher oder Abiturienten mit Berufspraxis).

Die Förderung umfasst Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Hinzu tritt die Möglichkeit, ein zinsgünstiges Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über die Differenz zwischen Zuschussanteil und maximalem Förderbetrag abzuschließen. Die Zuschussanteile variieren. Eine Altersgrenze besteht für dieses BAföG nicht.

Die aktuellen Zuschüsse, Darlehen sowie Förderbeispiele finden Sie anschaulich erklärt unter www.aufstiegs-bafoeg.de


Bildungsgutschein (Agentur für Arbeit/Jobcenter)

Als Kunde, der nach dem SGB II (Bezug von Bürgergeld oder Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder SGB III (Bezug von ALG I oder Beschäftigte mit Bedarf an Arbeitsförderung) gefördert wird, können Sie bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter eine Weiterbildung oder Umschulung beantragen. Ihr Kostenträger prüft zunächst Ihre persönlichen Voraussetzungen. Wird eine Förderung für eine Weiterbildung oder eine Umschulung bewilligt, erhalten Sie einen sogenannten Bildungsgutschein, mit dem Sie sich bei uns für eine Maßnahme anmelden können. Lesen Sie hier alles Wichtige zum Bildungsgutschein: "Weiterbildung mit Bildungsgutschein".

Ein Bildungsgutschein muss in der Regel nach spätestens 3 Monaten für das ausgestellte Bildungsziel eingelöst werden. Hierfür ist der Starttermin ausschlaggebend. Neben den Lehrgangskosten, übernimmt Ihr Kostenträger bei einer Bewilligung auch die Fahrtkosten bzw. die Kosten für die Kinderbetreuung. Die Leistungen für Ihren Lebensunterhalt bleiben während einer Weiterbildung oder Umschulung unverändert.

Die Bundesagentur für Arbeit hat ein Skript erstellt, in dem Sie weitere Informationen über berufliche Förderung erhalten:
Förderung der beruflichen Weiterbildung für Arbeitnehmer:innen.

Sollten Sie sich oder Ihre Angestellten im Rahmen des Qualifizierungschancengesetzes bzw. des Arbeit-von-morgen-Gesetzes weiterbilden wollen (auch hier gibt es einen Bildungsgutschein), lesen Sie weiter unten im Abschnitt "Qualifizierungs­chancen­gesetz / Arbeit-von-morgen-Gesetz".

Hier finden Sie unsere Weiterbildungen, die über einen Bildungsgutschein gefördert werden können: Weiterbildungen mit Bildungsgutschein


Bürgergeldbonus für Bürgergeldbeziehende

Als Bezieherin bzw. Bezieher von Bürgergeld können Sie seit 01.07.2023 bei Weiterbildungen, die nicht auf einen Berufsabschluss abzielen, einen Bürgergeldbonus erhalten. Dieser beträgt 75 Euro pro Monat.

+++ Sollten sich mit dem neuen Bundeshaushalt 2024 Änderungen ergeben, finden Sie hier Infos. Bis dahin bleibt alles wie gehabt. +++

Voraussetzung: Die entsprechende Weiterbildung oder ggf. auch das Coaching dauert länger als 8 Wochen. Der Zuschuss wirkt sich nicht auf die Höhe des Bürgergeldes aus, ist somit anrechnungsfrei. Sie müssen dafür keinen Extra-Antrag stellen. Der Anspruch wird automatisch geprüft.

Führt die Weiterbildung zu einem anerkannten Berufsabschluss erhält man das sogenannte Weiterbildungsgeld über 150 €, siehe unten.

Weitere Infos finden Sie auf der offiziellen Seite der Bundesagentur für Arbeit unter "Bürgergeld und Weiterbildung"


Deutsche Rentenversicherung / Berufs­genossenschaften

Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen Ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben können, haben Sie die Möglichkeit, über die berufliche Rehabilitation bei der Deutschen Rentenversicherung oder über Ihre Berufsgenossenschaft eine Weiterbildung zu beantragen. Dies gilt auch für die Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsalltag.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten Ihrer Berufsgenossenschaft oder der Deutschen Rentenversicherung.


Qualifizierungs­chancen­gesetz / Arbeit-von-morgen-Gesetz

Das Qualifizierungschancengesetz, als Teil der „Qualifizierungsoffensive“ der Bundesregierung, trat am 1. Januar 2019 in Kraft und ersetzte das bisherige WeGebAU-Programm. Es zielt darauf ab, die Weiterbildung von Beschäftigten zu stärken, um sie fit für die neuen Anforderungen des Arbeitsmarktes zu machen und die Fachkräftebasis sowie die Wett­bewerbs­fähigkeit der Wirtschaft im digitalen Strukturwandel zu stärken. Angesichts der Erkenntnis, dass lebenslanges Lernen und Weiterbildung entscheidend sind, um die Beschäftigungsfähigkeit im Strukturwandel zu erhalten, soll das Gesetz die Möglichkeiten von Weiterbildung und Qualifizierung in besonderen Situationen stärken.

Seit dem 01.01.2019 haben alle Bundesbürger ein Recht auf Weiterbildungsförderung, unabhängig davon, ob sie berufstätig oder arbeitsuchend sind und unabhängig von Alter, Gesundheitszustand oder Qualifikation, wenn deren berufliche Tätigkeiten durch neue Technologien ersetzt bzw. erweitert werden könnten, sie in sonstiger Weise vom Strukturwandel bedroht sind.

Folgende Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein:

  • Die Weiterbildung muss Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die über die aktuelle Position hinausgehen und den Arbeitnehmer somit fit für die Zukunft machen
  • Die Weiterbildung muss von einem externen, zugelassenen Bildungsträger durchgeführt werden
  • Die Weiterbildung muss mehr als 120 Stunden betragen

Die Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik wurden im Arbeit-von-morgen-Gesetz konkretisiert und weiterentwickelt, um Menschen in Deutschland rechtzeitig auf die Arbeit von morgen vorzubereiten. Eine Neuregelung des Gesetzes, die ab 1. April 2024 in Kraft tritt, erweitert den Zugang und verbessert die Leistungen, insbesondere für kleine Unternehmen.

Zielgerichtete Förderung für Beschäftigte und Unternehmen

Die Förderung umfasst Zuschüsse zu den Lehrgangskosten und den Lohnkosten während der Weiterbildung. Ab April 2024 gelten verbindliche Fördersätze, die je nach Betriebsgröße variieren. Zusätzlich zu den finanziellen Unterstützungen übernimmt die Bundesagentur für Arbeit in bestimmten Fällen bis zu 100 % der Kosten. Das vereinfachte Antrags- und Bewilligungsverfahren verbessert die Zugänglichkeit der Förderung weiter und sorgt dafür, dass die Prozesse schneller und effizienter ablaufen, was letztendlich dazu beiträgt, dass Mitarbeiter:innen in Unternehmen schneller von den Weiterbildungsmöglichkeiten profitieren können.

Ab 01.04.2024 gelten folgende Fördermöglichkeiten:

Für alle Betriebsgrößen gilt:

Übernahme von 100 % der Weiterbildungskosten bei abschlussorientierter Weiterbildung bei fehlendem Berufsabschluss und bis zu 100 % Zuschuss zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung

Zusätzlich gibt es das Qualifizierungsgeld - siehe unten - und somit die Übernahme von 60-67 % des bisherigen Nettoentgelts aller Beschäftigten

Betriebsgröße
unter 50 Beschäftigte

Übernahme von 100 % der Weiterbildungskosten

75 % Zuschuss zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung

Betriebsgröße
50-499 Beschäftigte

Übernahme von 50 % der Weiter­bildungs­kosten (100 % bei Beschäftigten über 45)

50 % Zuschuss zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung

Betriebsgröße
ab 500 Beschäftigte

Übernahme von 25 % der Weiterbildungskosten

25 % Zuschuss zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung

Weitere Informationen zur Qualifizierungsoffensive bzw. zum Arbeit-von-morgen-Gesetz finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Informationen zur nationalen Weiterbildungsstrategie im Rahmen des Arbeit-von-morgen-Gesetzes finden Sie unter: Nationale Weiterbildungsstrategie.


Qualifizierungsgeld

Durch das "Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungs­förderung", welches im Sommer 2023 in Kraft trat, erhalten Sie als Arbeit­nehmer:in sowie Unter­nehmen ab April 2024 das Qualifizierungs­geld. Dieses Gesetz dient als Ergänzung zum Qualifizierungs­­chancen­­gesetz bzw. Arbeit-von-morgen-Gesetz.

Betriebe, die aufgrund der Heraus­forderungen des Struktur­wandels und der Digitalisierung einen gewissen Teil ihrer Beleg­schaft qualifizieren müssen bzw. wollen, erhalten diese Unter­stützung. Das hilft ihnen, ihre Wett­bewerbs­fähigkeit in einer sich wandelnden Wirtschaft zu sichern.

Das Qualifizierungs­geld, ähnlich dem Kurzarbeiter­geld, bietet während Weiter­bildungen eine finanzielle Unter­stützung in Höhe von 60 bis 67 Prozent des bisherigen Netto­entgelts der Beschäftigten. So sind diese finanziell abgesichert und können motiviert und weniger besorgt an Weiter­bildungen teilnehmen. Das Gesetz ergänzt bestehende Regelungen und vereinfacht den Zugang zur beruflichen Bildung.

Folgende Kriterien müssen erfüllt sein:

  • Mind. 10 bis 20 % der Belegschaft (abhängig von der Betriebsgröße) muss aufgrund von strukturellem Wandel weitergebildet werden
  • Die Weiterbildung sollte mehr als 120 Stunden umfassen (maximal 3,5 Jahre)
  • Die Weiterbildung sollte über eine einfache Anpassungsfortbildung hinausgehen
  • Die Weiterbildung muss von einem zugelassenen Bildungsträger durchgeführt werden
  • Die Beantragung muss durch den Betrieb mind. 3 Monate vor der Weiterbildung

Hinweis: Unternehmen können das Qualifizierungs­geld ab sofort beantragen, jedoch frühestens ab April 2024 erhalten. Mehr Informationen finden Sie anschaulich erklärt auf der Internet­seite der Bundesagentur für Arbeit: Qualifizierungsgeld


Berufsförderungs­dienst (BFD) gem. Soldaten­versorgungs­gesetz

Als Zeitsoldat, Grundwehrdienstleistender, freiwillig zusätzlich Wehrdienstleistender und Berufsoffizier im fliegerischen Dienst können Sie über den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr (BFD) eine Weiterbildung oder Umschulung beantragen. Der BFD ist für die berufliche Bildung von Soldaten und Soldatinnen zuständig. Nicht nur innerhalb der Bundeswehr, sondern auch für ausscheidende Soldaten. Zur Eingliederung auf den zivilen Arbeitsmarkt bietet der BFD eine Stellenbörse mit Praktikums-, Ausbildungs- und Arbeitsplätzen an. Darunter fallen auch Weiterbildungen und Umschulungen. Schon während der Dienstzeit haben Soldaten die Möglichkeit, Schulungen zu besuchen, um sich für das Leben nach der Bundeswehr vorzubereiten. Dies gilt auch für den Grundwehrdienst.

Der BFD fördert Maßnahmen bis zu 100 % und gewährt nach dem Ausstieg Übergangsbeihilfe. Interessierte können bundesweit Beratungen der zuständigen Ortsbehörden des BFD in Anspruch nehmen.

Weitere Informationen dazu finden Sie unter Berufsförderungsdienst (BFD) der Bundeswehr.


Transfergesellschaften

Wenn Arbeitslosigkeit durch Betriebsinsolvenz oder Rationalisierungsmaßnahmen droht, können Transfergesellschaften zum Einsatz kommen. Ziel einer Transfergesellschaft ist es, für die Beschäftigten innerhalb eines Jahres eine neue Arbeitsstelle zu finden. Schon während der Kündigungsfrist werden Mitarbeitende beraten, weitergebildet und vermittelt.

Der Wechsel in eine Transfergesellschaft ist für die von Arbeitslosigkeit bedrohten Beschäftigten freiwillig. Als betreute:r Beschäftigte:r einer Transfergesellschaft erhalten Sie zeitlich befristet Transferkurzarbeitergeld, welches dem Arbeitslosengeld I ähnelt und keinen Einfluss auf die Dauer des eventuell folgenden Bezuges vom Arbeitslosengeld hat. Ein sogenannter Transfer-Sozialplan bietet den Arbeitnehmenden konkrete Vermittlungs- und Qualifizierungsangebote an. Zur Vermittlung stehen Transfergesellschaften unterschiedliche Instrumente zur Verfügung. Weiterbildungsmaßnahmen, die vom entlassenden Unternehmen und in enger Zusammenarbeit mit der Arbeitsverwaltung z. B. aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) finanziert werden, helfen den Mitarbeitenden in der Transfergesellschaft, sich beruflich neu zu orientieren oder so zu qualifizieren, dass ihre Vermittlungschancen verbessert werden.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit unter Transfermaßnahmen und Transferkurzarbeitergeld.


WeGebAU

WeGebAU, Abkürzung für "Weiterbildung Gering­qualifizierter und beschäftigter älterer Arbeit­nehmer in Unter­nehmen", war bis 2019 ein staatliches Förder­programm. Es zielte darauf ab, gering­qualifizierte Beschäftigte und ältere Arbeit­nehmer:innen durch gezielte Weiter­bildungs­maßnahmen zu unter­stützen. Diese Maß­nahmen sollten ihre Beschäftigungs­fähigkeit verbessern und ihre Chancen auf dem Arbeits­markt erhöhen.

WeGebAU wurde durch das Qualifizierungs­chancengesetz ersetzt, das seit dem 1. Januar 2019 in Kraft ist. Dieses Gesetz bietet verschiedene Instrumente und erweitert Förder­möglich­keiten auf alle Arbeit­nehmer:innen unabhängig von Alter, Gesund­heits­zustand oder Qualifikation. Weitere Infos dazu finden Sie auf unserer Webseite unter Qualifizierungs­chancen­gesetz / Arbeit-von-morgen-Gesetz.


Weiterbildungsprämie

Bei Weiterbildungen, die zu einem Abschluss in anerkannten Ausbildungsberufen mit mindestens zweijähriger Dauer führen, kann man eine Weiterbildungsprämie erhalten. Die Prämie für das Bestehen der Zwischenprüfung bei Umschulungen beträgt 1.000 € und für die Abschlussprüfung 1.500 Euro.

Um die Prämie zu erhalten, müssen Sie keinen Extra-Antrag stellen, sondern Ihrer Agentur für Arbeit bzw. Ihrem Jobcenter einfach nur einen Nachweis der prüfenden Stelle über das erfolgreiche Bestehen Ihrer Zwischen- bzw. Abschlussprüfung vorlegen (z. B. Kopie des Zeugnisses der Kammer).

+++ Hinweis: Dieser Zuschuss war bisher befristet bis Ende 2023, wurde aber am 1. Juli 2023 entfristet und kann seitdem auch mit dem Weiterbildungsgeld kombiniert werden. +++

Die Förderung basiert auf dem "Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG)". Infos gibt es auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit unter: Infos zur Weiterbildungsprämie. Das aktuelle Antragsformular für die Auszahlung finden Sie auch dort unter: Antrag für die Weiterbildungsprämie


Weiterbildungsgeld für Bürgergeldbeziehende

Als Bezieherin bzw. Bezieher von Bürgergeld erhalten Sie ein Weiterbildungsgeld in Höhe von monatlich 150 Euro erhalten, wenn Sie eine Weiterbildung absolvieren, die zu einem Berufsabschluss führt.

+++ Sollten sich mit dem neuen Bundeshaushalt 2024 Änderungen ergeben, finden Sie hier Infos. Bis dahin bleibt alles wie gehabt. +++

Die Dauer der Auszahlung besteht für insgesamt bis zu 3 Jahre und damit ein Jahr länger als die alten, ähnlichen Zuschüsse vor Bürgergeld-Einführung. Der Zuschuss wirkt sich nicht auf die Höhe des Bürgergeldes aus, ist somit anrechnungsfrei. Sie können das Weiterbildungsgeld auch mit der Weiterbildungsprämie kombinieren. Auch wenn eine abschlussbezogene Weiterbildung schon vor dem 01.07.2023 gestartet ist, erhalten Sie den Zuschuss. Er wird jedoch nicht rückwirkend gezahlt, sondern für die verbleibende Zeit ab 1. Juli bis zum Ende der Weiterbildung. Einen Extra-Antrag müssen Sie dafür nicht stellen. Der Anspruch wird automatisch geprüft.

Sollte Ihre Weiterbildung nicht zu einem anerkannten Berufsabschluss führen, diese oder ein Coaching jedoch mind. 8 Wochen dauern, erhalten Sie den sogenannten Bürgergeldbonus, siehe oben.

Weitere Infos finden Sie auf der offiziellen Seite der Bundesagentur für Arbeit unter "Bürgergeld und Weiterbildung"

Staatliche Förderungen nach Bundesland für Beschäftigte und Unternehmen

Brandenburg

Bildungsscheck für Beschäftigte

Voraussetzung: Hauptwohnsitz in Brandenburg

Gefördert werden Beschäftigte mit 60 % der Weiterbildungskosten (maximal 3.000 Euro; zweimal pro Kalenderjahr). Unterstützt werden berufliche Weiterbildungsmaßnahmen auf der Grundlage von individuellen Bedarfen.

Förderzeitraum: bis 30.06.2024 (Stand Februar 2024)

Infos und Anträge unter: https://www.ilb.de


Hamburg

Hamburger Weiterbildungsbonus PLUS

Voraussetzung: Hauptwohnsitz oder Arbeitsort bzw. Sitz des Unternehmens in Hamburg

Für Beschäftigte: Die Weiterbildungskosten können mit bis zu 50 % gefördert werden. Beschäftigte, in einem Hamburger Handwerksbetrieb können mit bis zu 75 % gefördert werden und Beschäftigte, die ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt vom Jobcenter erhalten, können mit bis zu 100 % gefördert werden.

Für Selbstständige: Die Fortbildungskosten zur beruflichen Qualifizierung von (Solo-)Selbstständigen können mit bis zu 50 % finanziell unterstützt werden. Geprüft wird die bestmögliche Förderung, die auch höher ausfallen kann.

Für die Kreativwirtschaft: Die Kosten von Beschäftigten, (Solo-) Selbstständigen und Kleinunternehmer:innen bei Teilnahme an Coaching-Programmen der Hamburg Kreativ Gesellschaft können bis zu 90 % übernommen werden.

Infos und Anträge unter: Hamburger Weiterbildungsbonus PLUS


Mecklenburg-Vorpommern

Bildungsscheck

Voraussetzung: Arbeitsort Mecklenburg-Vorpommern

Gefördert werden Unternehmen mit 50 % der Weiterbildungskosten ihrer Beschäftigten (maximal 3.000 € je Bildungsscheck und Weiterbildungsmaßnahme) für berufliche Weiterbildungen, die es ermöglichen, Kompetenzen und Qualifikationen im Unternehmenskontext zu erhalten, zu erweitern oder zu erwerben.

Förderzeitraum: bis 31.12.2026

Infos und Anträge unter: https://www.gsa-schwerin.de


Nordrhein-Westfalen

Bildungsscheck NRW „individuell“

Voraussetzung: Arbeitsort Nordrhein-Westfalen

Gefördert werden Beschäftigte mit einem maximalen jährlichen Bruttoeinkommen von 40.000 € mit bis zu 50 % der Weiterbildungskosten (maximal 500 €). Die Weiterbildung muss in einem individuellen beruflichen Zusammenhang stehen. Der Bildungsscheck wird nach einer kostenlosen Beratung in einer Bildungsscheckberatungsstelle in Nordrhein-Westfalen ausgegeben. Diese Beratung ist verbindlich.

Infos und Anträge unter: https://www.mags.nrw

Hinweis: Bildungsscheck NRW „betrieblich“ (für Unternehmen) Beratung und Antragstellung für den betrieblichen Bildungsscheck war nur noch möglich bis 31.12.2023. Seit 01.01.2024 erfolgt die Beratung und die Ausgabe von Bildungsschecks ausschließlich an Einzelpersonen, also Beschäftigte, über den individuellen Zugang.


Rheinland-Pfalz

QualiScheck

Voraussetzung: Hauptwohnsitz oder Arbeitsort in Rheinland-Pfalz

Gefördert werden Beschäftigte mit 60 % der Weiterbildungskosten (maximal 1.500 €) für individuelle berufsbezogene Weiterbildungsmaßnahmen, die der Verbesserung der Fach-, Methoden- oder Sozialkompetenz dienen. Berufsbezogen sind Weiterbildungen, wenn sie im beruflichen Kontext stehen und dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit dienen. Auch Weiterbildungen zur beruflichen Umorientierung gelten als berufsbezogen.

Infos und Anträge unter: https://esf.rlp.de

 

Betriebliche Weiterbildung

Voraussetzung: Hauptsitz oder selbstständige Niederlassung des Unternehmens in Rheinland-Pfalz

Gefördert werden Unternehmen anteilig an den Weiterbildungskosten ihrer Beschäftigten (maximal 1.500 € pro Person; maximal 30.000 € pro Unternehmen je Kalenderjahr) für betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen, die - am jeweiligen Bedarf des Unternehmens orientiert - der Verbesserung der Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz dienen.

Förderhöhe bis zu 60 % in der Region Trier (Stadt Trier, Landkreis Trier-Saarburg, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Vulkaneifelkreis, Landkreis Bernkastel-Wittlich) und bis zu 40 % in den übrigen Regionen in Rheinland-Pfalz.

Infos und Anträge unter: https://esf.rlp.de


Sachsen

Berufliche Weiterbildung - individuell berufsbezogene Weiterbildung

Voraussetzung: Hauptwohnsitz in Sachsen

Beschäftigte mit festem Arbeitsverhältnis und einem maximalen monatlichen Bruttoeinkommen von 3.700 € werden gefördert mit 50 % der Weiterbildungskosten (maximal 4.500 €), geringfügig Beschäftigte sogar mit 80 %. Die Förderung ist vorgesehen für berufliche Weiterbildungsmaßnahmen sowie den Aufbau und die Stärkung fachlicher und überfachlicher Kompetenzen und Qualifikationen.

Infos und Anträge unter: www.sab.sachsen.de


Sachsen-Anhalt

WEITERBILDUNG (individueller Zugang)

Voraussetzung: Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt

Gefördert werden Beschäftigte mit einem maximalen monatlichen Bruttoeinkommen von 5.550 € (Stand 2023) mit bis zu 90 % der Weiterbildungskosten, inkl. Fahrtkosten, Übernachtungskosten und zusätzliche Kinderbetreuungskosten (maximal 25.000 €) für berufsbezogene und berufsübergreifende Weiterbildungsvorhaben. Die Weiterbildungsinhalte können von kurzlaufenden Maßnahmen bis hin zu mehrjährigen Weiterbildungsstudiengängen reichen und richten sich inhaltlich nach den konkreten Weiterbildungsbedarfen.

Anträge rechtzeitig einreichen! Der Förderzeitraum läuft bis 30.06.2024. Bis dahin bewilligte Anträge bzw. Weiterbildungen dürfen auch noch über diesen Zeitraum hinaus stattfinden.

Infos und Anträge unter: www.ib-sachsen-anhalt.de

 

WEITERBILDUNG (betrieblicher Zugang)

Gefördert werden Unternehmen (auch Selbstständige) mit bis zu 90 % der Weiterbildungskosten ihrer Beschäftigten, inkl. Fahrtkosten, Übernachtungskosten und zusätzliche Kinderbetreuungskosten (maximal 100.000 € pro Förderantrag, mehrere Beschäftigte pro Förderantrag möglich). Die Weiterbildungsinhalte können berufsbezogen sowie berufsübergreifend sein. Sie können von kurzlaufenden Maßnahmen bis hin zu mehrjährigen Weiterbildungsstudiengängen reichen und richten sich inhaltlich nach den konkreten Weiterbildungsbedarfen.

Anträge rechtzeitig einreichen! Der Förderzeitraum läuft bis 30.06.2024. Bis dahin bewilligte Anträge bzw. Weiterbildungen dürfen auch noch über diesen Zeitraum hinaus stattfinden.

Infos und Anträge unter: www.ib-sachsen-anhalt.de


Schleswig-Holstein

Weiterbildungsbonus Schleswig-Holstein

Voraussetzung: Arbeitsort Schleswig-Holstein

Gefördert werden Unternehmen mit 40 % der Weiterbildungskosten ihrer Beschäftigten (maximal 1.500 €). Die Weiterbildung muss der Erhaltung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten und deren Anpassung an sich wandelnde Anforderungen, dem beruflichen Aufstieg oder dem Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit dienen.

Infos unter: www.schleswig-holstein.de

Anträge unter: www.ib-sh.de


Thüringen

Weiterbildungsscheck

Voraussetzung: Arbeitsort Thüringen

Gefördert werden Beschäftigte mit einem maximalen jährlichen Bruttoeinkommen von 55.000 € mit bis zu 80 % der Weiterbildungskosten (maximal 1.000 €) durch das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA). Die Weiterbildung muss im Zusammenhang mit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit stehen und berufsbegleitend durchgeführt werden.

Infos unter: www.aw-landesverwaltungsamt.thueringen.de

Anträge unter: www.foerderportal-thueringen.de