Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)
Coachings, die mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, kurz AVGS, gefördert werden können, heißen „Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung“. Ziel ist daher die Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt. Der AVGS kann bei der Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter beantragt werden. Diese legen vorher das Maßnahmenziel und den Maßnahmeninhalt fest. Der AVGS kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden.
Es können neben arbeitsuchenden Personen auch von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen von dieser Förderung profitieren. Mit dem AVGS können verschiedene Maßnahmen durchgeführt werden.
Maßnahmen nach § 45 SGB III (AVGS-MAT) umfassen ein professionelles Profiling oder Coaching bis zu 8 Wochen durch einen nach AZAV zugelassenen Träger. Sie erhalten eine individuelle Maßnahme, die Ihre passgenaue berufliche Eingliederung unterstützt.
Maßnahmen nach § 16k SGB II umfassen Einzelcoachings zur Erreichung und Stabilisierung der Erwerbsfähigkeit, die an vorher vereinbarten Orten, auch im häuslichen Umfeld, stattfinden können. Sie erfolgen ebenfalls durch einen nach AZAV zugelassenen Träger.
indisoft und auch unsere Kooperationspartner sind AZAV zugelassen - hier finden Sie unsere Coaching-Angebote, die über einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zu 100 % gefördert werden können: Coachings via AVGS
Aufstiegs-BAföG (AFBG; ehem. Meister-BAföG)
Wer sich mit einem Lehrgang oder an einer Fachschule auf eine anspruchsvolle berufliche Fortbildungsprüfung in Voll- oder Teilzeit vorbereitet, erhält Beiträge zum Lebensunterhalt anteilig Zuschüsse zu Kosten von Lehrgängen und zinsgünstige Darlehen.
Gefördert werden Fortbildungen öffentlicher und privater Träger in Voll- und Teilzeit, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Der angestrebte berufliche Abschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Häufig ist daher eine abgeschlossene Erstausbildung Voraussetzung für die Prüfungszulassung zur Fortbildungsprüfung.
Seit 1. August 2020 besteht ein Förderanspruch auf jeder der im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) verankerten Fortbildungsstufen sowie für Fortbildungsabschlüsse, die gleichwertig sind.
Gefördert werden ebenso Personen, die nach den öffentlich-rechtlichen Fortbildungsregelungen für eine Aufstiegsqualifizierung ohne Erstausbildungsabschluss zur Prüfung oder zur entsprechenden schulischen Qualifizierung zugelassen werden (z. B. Studienabbrecher oder Abiturienten mit Berufspraxis).
Die Förderung umfasst Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Hinzu tritt die Möglichkeit, ein zinsgünstiges Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über die Differenz zwischen Zuschussanteil und maximalem Förderbetrag abzuschließen. Die Zuschussanteile variieren. Eine Altersgrenze besteht für dieses BAföG nicht.
Geplante Verbesserungen ab 1. Januar 2025: Höhere Förderbeträge für Lehrgänge sowie ein erleichterter Darlehenserlass machen Weiterbildung attraktiver. Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende steigt pro Monat. Zudem wird der Kreis der Förderberechtigten erweitert, um mehr Menschen die Möglichkeit zur beruflichen Qualifizierung zu bieten.
Die aktuellen Zuschüsse, Darlehen sowie Förderbeispiele finden Sie anschaulich erklärt unter www.aufstiegs-bafoeg.de
Bildungsgutschein (Agentur für Arbeit/Jobcenter)
Als Kunde, der nach dem SGB II (Bezug von Bürgergeld oder Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder SGB III (Bezug von ALG I oder Beschäftigte mit Bedarf an Arbeitsförderung) gefördert wird, können Sie bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter eine Weiterbildung oder Umschulung beantragen. Ihr Kostenträger prüft zunächst Ihre persönlichen Voraussetzungen. Wird eine Förderung für eine Weiterbildung oder eine Umschulung bewilligt, erhalten Sie einen sogenannten Bildungsgutschein, mit dem Sie sich bei uns für eine Maßnahme anmelden können. Lesen Sie hier alles Wichtige zum Bildungsgutschein: "Weiterbildung mit Bildungsgutschein".
Ein Bildungsgutschein muss in der Regel nach spätestens 3 Monaten für das ausgestellte Bildungsziel eingelöst werden. Hierfür ist der Starttermin ausschlaggebend. Neben den Lehrgangskosten, übernimmt Ihr Kostenträger bei einer Bewilligung auch die Fahrtkosten bzw. die Kosten für die Kinderbetreuung. Die Leistungen für Ihren Lebensunterhalt bleiben während einer Weiterbildung oder Umschulung unverändert.
Die Bundesagentur für Arbeit hat ein Skript erstellt, in dem Sie weitere Informationen über berufliche Förderung erhalten:
Förderung der beruflichen Weiterbildung für Arbeitnehmer:innen.
Sollten Sie sich oder Ihre Angestellten im Rahmen des Qualifizierungschancengesetzes bzw. des Arbeit-von-morgen-Gesetzes weiterbilden wollen (auch hier gibt es einen Bildungsgutschein), lesen Sie weiter unten im Abschnitt "Qualifizierungschancengesetz / Arbeit-von-morgen-Gesetz".
Hier finden Sie unsere Weiterbildungen, die über einen Bildungsgutschein gefördert werden können: Weiterbildungen mit Bildungsgutschein
Deutsche Rentenversicherung / Berufsgenossenschaften
Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen Ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben können, haben Sie die Möglichkeit, über die berufliche Rehabilitation bei der Deutschen Rentenversicherung oder über Ihre Berufsgenossenschaft eine Weiterbildung zu beantragen. Dies gilt auch für die Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsalltag.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten Ihrer Berufsgenossenschaft oder der Deutschen Rentenversicherung.
KOMPASS-Qualifizierungsscheck
Solo-Selbstständige, die sich weiterqualifizieren möchten, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten. Das KOMPASS-Programm des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unterstützt sie durch finanzielle Zuschüsse von bis zu 4.500 Euro für passgenaue Weiterbildungen und Qualifizierungen innerhalb von zwölf Monaten.
Es gibt ein verpflichtendes, kostenloses Erstberatungsgespräch mit einer KOMPASS-Anlaufstelle. Dieses kann vor Ort oder virtuell stattfinden. In diesem Gespräch wird eine passende Qualifizierung ausgewählt und daraufhin ein Qualifizierungsscheck ausgestellt. Die Qualifizierung muss mehr als 20 Stunden betragen und die erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierung innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Solo-Selbstständigen beantragen die Rückerstattung bei der Bewilligungsbehörde, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Behörde prüft den Antrag und erstattet die jeweiligen Kosten an die Solo-Selbstständigen.
Hier noch einmal im Überblick:
Wer wird gefördert: Solo-Selbstständige, die ihre Selbstständigkeit im Haupterwerb ausüben mit mindestens zwei Jahren Markterfahrung und maximal einem Vollzeitäquivalent an Mitarbeitenden. Dabei müssen sie einen Wohnsitz und ihre Tätigkeit in Deutschland haben.
Was wird gefördert: Fachliche Qualifizierungen mit einer Mindestdauer von 20 Stunden, die innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein müssen. Coachings sind hiervon ausgeschlossen.
Ablauf:
- Verpflichtendes, kostenloses Erstberatungsgespräch (persönlich oder virtuell) mit einer KOMPASS-Anlaufstelle
- Erhalt des Qualifizierungsschecks
- Erfolgreiche Teilnahme an der vereinbarten Qualifizierung mit Zertifikat bzw. Teilnahmebestätigung
- Antragsstellung und Abrechnung mit Unterstützung der KOMPASS-Anlaufstelle
Passende Qualifizierungen finden Sie auf unserer Webseite und weitere Informationen zur Förderung auf den Seiten des ESF: KOMPASS - Kompakte Hilfe für Solo-Selbstständige.
Qualifizierungschancengesetz / Arbeit-von-morgen-Gesetz
Das Qualifizierungschancengesetz, als Teil der „Qualifizierungsoffensive“ der Bundesregierung, trat am 1. Januar 2019 in Kraft und ersetzte das bisherige WeGebAU-Programm. Es zielt darauf ab, die Weiterbildung von Beschäftigten zu stärken, um sie fit für die neuen Anforderungen des Arbeitsmarktes zu machen und die Fachkräftebasis sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft im digitalen Strukturwandel zu stärken. Angesichts der Erkenntnis, dass lebenslanges Lernen und Weiterbildung entscheidend sind, um die Beschäftigungsfähigkeit im Strukturwandel zu erhalten, soll das Gesetz die Möglichkeiten von Weiterbildung und Qualifizierung in besonderen Situationen stärken.
Seit dem 01.01.2019 haben alle Bundesbürger ein Recht auf Weiterbildungsförderung, unabhängig davon, ob sie berufstätig oder arbeitsuchend sind und unabhängig von Alter, Gesundheitszustand oder Qualifikation, wenn deren berufliche Tätigkeiten durch neue Technologien ersetzt bzw. erweitert werden könnten, sie in sonstiger Weise vom Strukturwandel bedroht sind.
Folgende Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein:
- Die Weiterbildung muss Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die über die aktuelle Position hinausgehen und den Arbeitnehmer somit fit für die Zukunft machen
- Die Weiterbildung muss von einem externen, zugelassenen Bildungsträger durchgeführt werden
- Die Weiterbildung muss mehr als 120 Stunden betragen
Die Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik wurden im Arbeit-von-morgen-Gesetz konkretisiert und weiterentwickelt, um Menschen in Deutschland rechtzeitig auf die Arbeit von morgen vorzubereiten. Eine Neuregelung des Gesetzes, die ab 1. April 2024 in Kraft trat, erweitert den Zugang und verbessert die Leistungen, insbesondere für kleine Unternehmen.
Zielgerichtete Förderung für Beschäftigte und Unternehmen
Die Förderung umfasst Zuschüsse zu den Lehrgangskosten und den Lohnkosten während der Weiterbildung. Seit April 2024 gelten verbindliche Fördersätze, die je nach Betriebsgröße variieren. Zusätzlich zu den finanziellen Unterstützungen übernimmt die Bundesagentur für Arbeit in bestimmten Fällen bis zu 100 % der Kosten. Das vereinfachte Antrags- und Bewilligungsverfahren verbessert die Zugänglichkeit der Förderung weiter und sorgt dafür, dass die Prozesse schneller und effizienter ablaufen, was letztendlich dazu beiträgt, dass Mitarbeiter:innen in Unternehmen schneller von den Weiterbildungsmöglichkeiten profitieren können.
Seit 01.04.2024 gelten folgende Fördermöglichkeiten:
Für alle Betriebsgrößen gilt:
Übernahme von 100 % der Weiterbildungskosten bei abschlussorientierter Weiterbildung bei fehlendem Berufsabschluss und bis zu 100 % Zuschuss zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung
Zusätzlich gibt es das Qualifizierungsgeld - siehe unten - und somit die Übernahme von 60-67 % des bisherigen Nettoentgelts aller Beschäftigten
Betriebsgröße
unter 50 Beschäftigte
Übernahme von 100 % der Weiterbildungskosten
75 % Zuschuss zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung
Betriebsgröße
50-499 Beschäftigte
Übernahme von 50 % der Weiterbildungskosten (100 % bei Beschäftigten über 45)
50 % Zuschuss zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung
Betriebsgröße
ab 500 Beschäftigte
Übernahme von 25 % der Weiterbildungskosten
25 % Zuschuss zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung
Weitere Informationen zur Qualifizierungsoffensive bzw. zum Arbeit-von-morgen-Gesetz finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Informationen zur nationalen Weiterbildungsstrategie im Rahmen des Arbeit-von-morgen-Gesetzes finden Sie unter: Nationale Weiterbildungsstrategie.
Qualifizierungsgeld
Durch das "Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung", welches im Sommer 2023 in Kraft trat, erhalten Sie als Arbeitnehmer:in sowie Unternehmen seit April 2024 das Qualifizierungsgeld. Dieses Gesetz dient als Ergänzung zum Qualifizierungschancengesetz bzw. Arbeit-von-morgen-Gesetz.
Betriebe, die aufgrund der Herausforderungen des Strukturwandels und der Digitalisierung einen gewissen Teil ihrer Belegschaft qualifizieren müssen bzw. wollen, erhalten diese Unterstützung. Das hilft ihnen, ihre Wettbewerbsfähigkeit in einer sich wandelnden Wirtschaft zu sichern.
Das Qualifizierungsgeld, ähnlich dem Kurzarbeitergeld, bietet während Weiterbildungen eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 60 bis 67 Prozent des bisherigen Nettoentgelts der Beschäftigten. So sind diese finanziell abgesichert und können motiviert und weniger besorgt an Weiterbildungen teilnehmen. Das Gesetz ergänzt bestehende Regelungen und vereinfacht den Zugang zur beruflichen Bildung.
Folgende Kriterien müssen erfüllt sein:
- Mind. 10 bis 20 % der Belegschaft (abhängig von der Betriebsgröße) muss aufgrund von strukturellem Wandel weitergebildet werden
- Die Weiterbildung sollte mehr als 120 Stunden umfassen (maximal 3,5 Jahre)
- Die Weiterbildung sollte über eine einfache Anpassungsfortbildung hinausgehen
- Die Weiterbildung muss von einem zugelassenen Bildungsträger durchgeführt werden
- Die Beantragung muss durch den Betrieb mind. 3 Monate vor der Weiterbildung
Mehr Informationen finden Sie anschaulich erklärt auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit: Qualifizierungsgeld
Berufsförderungsdienst (BFD) gem. Soldatenversorgungsgesetz
Als Zeitsoldat, Grundwehrdienstleistender, freiwillig zusätzlich Wehrdienstleistender und Berufsoffizier im fliegerischen Dienst können Sie über den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr (BFD) eine Weiterbildung oder Umschulung beantragen. Der BFD ist für die berufliche Bildung von Soldaten und Soldatinnen zuständig. Nicht nur innerhalb der Bundeswehr, sondern auch für ausscheidende Soldaten. Zur Eingliederung auf den zivilen Arbeitsmarkt bietet der BFD eine Stellenbörse mit Praktikums-, Ausbildungs- und Arbeitsplätzen an. Darunter fallen auch Weiterbildungen und Umschulungen. Schon während der Dienstzeit haben Soldaten die Möglichkeit, Schulungen zu besuchen, um sich für das Leben nach der Bundeswehr vorzubereiten. Dies gilt auch für den Grundwehrdienst.
Der BFD fördert Maßnahmen bis zu 100 % und gewährt nach dem Ausstieg Übergangsbeihilfe. Interessierte können bundesweit Beratungen der zuständigen Ortsbehörden des BFD in Anspruch nehmen.
Weitere Informationen dazu finden Sie unter Berufsförderungsdienst (BFD) der Bundeswehr.
Transfergesellschaften
Wenn Arbeitslosigkeit durch Betriebsinsolvenz oder Rationalisierungsmaßnahmen droht, können Transfergesellschaften zum Einsatz kommen. Ziel einer Transfergesellschaft ist es, für die Beschäftigten innerhalb eines Jahres eine neue Arbeitsstelle zu finden. Schon während der Kündigungsfrist werden Mitarbeitende beraten, weitergebildet und vermittelt.
Der Wechsel in eine Transfergesellschaft ist für die von Arbeitslosigkeit bedrohten Beschäftigten freiwillig. Als betreute:r Beschäftigte:r einer Transfergesellschaft erhalten Sie zeitlich befristet Transferkurzarbeitergeld, welches dem Arbeitslosengeld I ähnelt und keinen Einfluss auf die Dauer des eventuell folgenden Bezuges vom Arbeitslosengeld hat. Ein sogenannter Transfer-Sozialplan bietet den Arbeitnehmenden konkrete Vermittlungs- und Qualifizierungsangebote an. Zur Vermittlung stehen Transfergesellschaften unterschiedliche Instrumente zur Verfügung. Weiterbildungsmaßnahmen, die vom entlassenden Unternehmen und in enger Zusammenarbeit mit der Arbeitsverwaltung z. B. aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) finanziert werden, helfen den Mitarbeitenden in der Transfergesellschaft, sich beruflich neu zu orientieren oder so zu qualifizieren, dass ihre Vermittlungschancen verbessert werden.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit unter Transfermaßnahmen und Transferkurzarbeitergeld.
WeGebAU
WeGebAU, Abkürzung für "Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen", war bis 2019 ein staatliches Förderprogramm. Es zielte darauf ab, geringqualifizierte Beschäftigte und ältere Arbeitnehmer:innen durch gezielte Weiterbildungsmaßnahmen zu unterstützen. Diese Maßnahmen sollten ihre Beschäftigungsfähigkeit verbessern und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen.
WeGebAU wurde durch das Qualifizierungschancengesetz ersetzt, das seit dem 1. Januar 2019 in Kraft ist. Dieses Gesetz bietet verschiedene Instrumente und erweitert Fördermöglichkeiten auf alle Arbeitnehmer:innen unabhängig von Alter, Gesundheitszustand oder Qualifikation. Weitere Infos dazu finden Sie auf unserer Webseite unter Qualifizierungschancengesetz / Arbeit-von-morgen-Gesetz.
Weiterbildungsprämie
Bei Weiterbildungen, die zu einem Abschluss in anerkannten Ausbildungsberufen mit mindestens zweijähriger Dauer führen, kann man eine Weiterbildungsprämie erhalten. Die Prämie für das Bestehen der Zwischenprüfung bei Umschulungen beträgt 1.000 € und für die Abschlussprüfung 1.500 Euro.
Um die Prämie zu erhalten, müssen Sie keinen Extra-Antrag stellen, sondern Ihrer Agentur für Arbeit bzw. Ihrem Jobcenter einfach nur einen Nachweis der prüfenden Stelle über das erfolgreiche Bestehen Ihrer Zwischen- bzw. Abschlussprüfung vorlegen (z. B. Kopie des Zeugnisses der Kammer).
Gut zu wissen: Der Zuschuss kann auch mit dem Weiterbildungsgeld kombiniert werden.
Die Förderung basiert auf dem "Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG)". Infos gibt es auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit unter: Infos zur Weiterbildungsprämie. Das aktuelle Antragsformular für die Auszahlung finden Sie auch dort unter: Antrag für die Weiterbildungsprämie
Weiterbildungsgeld für Bürgergeldbeziehende
Als Bezieherin bzw. Bezieher von Bürgergeld erhalten Sie ein Weiterbildungsgeld in Höhe von monatlich 150 Euro erhalten, wenn Sie eine Weiterbildung absolvieren, die zu einem Berufsabschluss führt.
Die Dauer der Auszahlung besteht für insgesamt bis zu 3 Jahre und damit ein Jahr länger als die alten, ähnlichen Zuschüsse vor Bürgergeld-Einführung. Der Zuschuss wirkt sich nicht auf die Höhe des Bürgergeldes aus, ist somit anrechnungsfrei. Einen Extra-Antrag müssen Sie dafür nicht stellen. Der Anspruch wird automatisch geprüft.
Gut zu wissen: Sie können das Weiterbildungsgeld auch mit der Weiterbildungsprämie kombinieren.
Weitere Infos finden Sie auf der offiziellen Seite der Bundesagentur für Arbeit unter "Bürgergeld und Weiterbildung"