Staatliche Förderung für Weiterbildung

Staatliche Förderung
für Weiterbildung und Coaching

für Arbeitsuchende, Angestellte, Soloselbstständige sowie kleine und mittlere Unternehmen

Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)

Coachings, die mit dem Aktivierungs- und Vermittlungs­gutschein, kurz AVGS, gefördert werden können, heißen „Maß­nahmen zur Aktivierung und beruflichen Ein­gliederung“. Ziel ist daher die Verbesserung der Ein­gliederungs­chancen am Arbeits­markt. Der AVGS kann bei der Agentur für Arbeit oder beim Job­center beantragt werden. Diese legen vorher das Maß­nahmen­ziel und den Maß­nahmen­inhalt fest. Der AVGS kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden.

Es können neben arbeit­suchenden Personen auch von Arbeits­losigkeit bedrohte Personen von dieser Förderung profitieren. Mit dem AVGS können verschiedene Maß­nahmen durch­geführt werden.

Maßnahmen nach § 45 SGB III (AVGS-MAT) umfassen ein professionelles Profiling oder Coaching bis zu 8 Wochen durch einen nach AZAV zu­ge­lassenen Träger. Sie erhalten eine individuelle Maß­nahme, die Ihre pass­genaue berufliche Ein­gliederung unter­stützt.

Maßnahmen nach § 16k SGB II umfassen Einzel­coachings zur Erreichung und Stabilisierung der Erwerbs­fähigkeit, die an vorher verein­barten Orten, auch im häuslichen Umfeld, statt­finden können. Sie erfolgen ebenfalls durch einen nach AZAV zuge­lassenen Träger.

indisoft und auch unsere Kooperations­partner sind nach AZAV zugelassen - hier finden Sie unsere Coaching-Angebote, die über einen Aktivierungs- und Vermittlungs­gutschein zu 100 % gefördert werden können: Coachings via AVGS


Aufstiegs-BAföG (AFBG; ehem. Meister-BAföG)

Wer sich mit einem Lehr­gang oder an einer Fach­schule auf eine anspruchs­volle berufliche Fort­bildungs­prüfung in Voll- oder Teilzeit vorbereitet, erhält Beiträge zum Lebens­unterhalt anteilig Zu­schüsse zu Kosten von Lehr­gängen und zins­günstige Dar­lehen.

Gefördert werden Fort­bildungen öffent­licher und privater Träger in Voll- und Teilzeit, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufs­bildungs­gesetz, der Hand­werks­ordnung oder auf ­Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Der ange­strebte berufliche Abschluss muss über dem Niveau einer Fach­arbeiter-, Gesellen- und Gehilfen­prüfung oder eines Berufs­fach­schul­abschlusses liegen. Häufig ist daher eine ab­ge­schlossene Erst­ausbildung Voraus­setzung für die Prüfungs­zulassung zur Fort­bildungs­prüfung.

Seit 1. August 2020 besteht ein Förder­anspruch auf jeder der im Berufs­bildungs­gesetz (BBiG) und der Hand­werks­ordnung (HwO) verankerten Fort­bildungs­stufen sowie für Fort­bildungs­ab­schlüsse, die gleich­wertig sind.

Gefördert werden ebenso Personen, die nach den öffentlich-rechtlichen Fort­bildungs­regelungen für eine Auf­stiegs­qualifizierung ohne Erst­aus­bildungs­ab­schluss zur Prüfung oder zur ent­sprechenden schulischen Qualifizierung zuge­lassen werden (z. B. Studien­abbrecher oder Abiturienten mit Berufs­praxis).

Die Förderung umfasst Zu­schüsse, die nicht zurück­gezahlt werden müssen. Hinzu tritt die Möglich­keit, ein zins­günstiges Dar­lehen bei der Kredit­anstalt für Wieder­aufbau (KfW) über die Differenz zwischen Zuschuss­anteil und maximalem Förder­betrag abzu­schließen. Die Zuschuss­anteile variieren. Eine Alters­grenze besteht für dieses BAföG nicht.

Aktuelle Änderungen im Aufstiegs­fortbildungs­förderungs­gesetz (AFBG): Für das Aufstiegs-BAföG bedeutet das höhere Förder­beträge für Lehr­gänge. Auch ein erleichterter Darlehens­erlass macht Weiter­bildung attraktiver. Der Kinder­betreuungs­zuschlag für Allein­erziehende steigt pro Monat. Zudem wird der Kreis der Förder­berechtigten erweitert, um mehr Menschen die Möglich­keit zur beruflichen Qualifizierung zu bieten.

Die aktuellen Zuschüsse, Darlehen sowie Förder­beispiele finden Sie an­schaulich erklärt unter www.aufstiegs-bafoeg.de


Bildungsgutschein

Als Kunde, der nach dem SGB II gefördert wird (Bezug von Bürger­geld oder Grund­sicherung für Arbeitsuchende) oder nach dem SGB III (Bezug von ALG I oder Beschäftigte mit Bedarf an Arbeits­förderung), können Sie bei der Agentur für Arbeit (AfA) eine Weiter­bildung beantragen.

+++ Hinweis: Seit 2025 werden Bildungs­gutscheine nicht mehr direkt bei Ihrem Job­center beantragt oder ausgegeben, sondern nur noch bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit (AfA). Welche das ist, hierbei hilft Ihnen Ihr Job­center sicherlich gern weiter. +++

Die Agentur für Arbeit prüft zunächst Ihre persön­lichen Voraus­setzungen. Wird eine Förderung für eine Weiter­bildung bewilligt, erhalten Sie einen sogenannten Bildungsgutschein, mit dem Sie sich bei uns für eine Maß­nahme an­melden können. Lesen Sie hier alles Wichtige zum Bildungs­gutschein: "Weiterbildung mit Bildungsgutschein".

Ein Bildungs­gutschein muss in der Regel nach spätestens 3 Monaten für das aus­gestellte Bildungs­ziel ein­gelöst werden. Hier­für ist der Start­termin ausschlag­gebend. Neben den Lehrgangs­kosten, über­nimmt die AfA bei einer Bewilligung auch die Fahrt­kosten bzw. die Kosten für die Kinder­betreuung. Die Leistungen für Ihren Lebens­unterhalt bleiben während einer Weiter­bildung oder Um­schulung unverändert.

Die Bundes­agentur für Arbeit (BA) hat ein Skript erstellt, in dem Sie weitere Infor­mationen über beruf­liche Förderung erhalten:
Förderung der beruflichen Weiterbildung für Arbeitnehmer:innen.

Sollten Sie sich oder Ihre Angestellten im Rahmen des Qualifizierungs­chancen­gesetzes bzw. des Arbeit-von-morgen-Gesetzes weiter­bilden wollen (auch hier gibt es einen Bildungs­gutschein), lesen Sie weiter unten im Abschnitt "Qualifizierungs­chancen­gesetz / Arbeit-von-morgen-Gesetz".

Hier finden Sie unsere Weiter­bildungen, die über einen Bildungs­gutschein gefördert werden können: Weiter­bildungen mit Bildungs­gutschein


Deutsche Renten­versicherung und Berufs­genossen­schaften

Berufliche Rehabilitation

Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen Ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben können, haben Sie die Möglich­keit, über die berufliche Rehabilitation bei der Deutschen Renten­versicherung oder über Ihre Berufs­genossenschaft eine Weiter­bildung zu beantragen. Dies gilt auch für die Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsalltag.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten Ihrer Berufs­genossen­schaft unter dem Stichwort "berufliche Rehabilitation" oder bei der Deutschen Rentenversicherung.


KOMPASS-Qualifizierungsscheck

Solo-Selbstständige, die sich weiterqualifizieren möchten, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten. Das KOMPASS-Programm des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unterstützt sie durch finanzielle Zuschüsse von bis zu 4.500 Euro für passgenaue Weiter­bildungen und Qualifizierungen innerhalb von zwölf Monaten.

Es gibt ein verpflichtendes, kostenloses Erstberatungs­gespräch mit einer KOMPASS-Anlaufstelle. Dieses kann vor Ort oder virtuell stattfinden. In diesem Gespräch wird eine passende Qualifizierung ausgewählt und daraufhin ein Qualifizierungs­scheck ausgestellt. Die Qualifizierung muss mehr als 20 Stunden betragen und die erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierung innerhalb von sechs Monaten ab­ges­chlossen sein. Die Solo-Selbstständigen beantragen die Rück­erstattung bei der Bewilligungs­behörde, der Deutschen Renten­versicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Behörde prüft den Antrag und erstattet die jeweiligen Kosten an die Solo-Selbstständigen.

Hier noch einmal im Überblick:

Wer wird gefördert: Solo-Selbstständige, die ihre Selbst­ständigkeit im Haupt­erwerb ausüben mit mindestens zwei Jahren Markt­erfahrung und maximal einem Voll­zeit­äquivalent an Mit­arbeitenden. Dabei müssen sie einen Wohnsitz und ihre Tätigkeit in Deutsch­land haben.

Was wird gefördert: Fachliche Qualifizierungen mit einer Mindest­dauer von 20 Stunden, die innerhalb von sechs Monaten abge­schlossen sein müssen. Coachings sind hiervon ausge­schlossen.

Ablauf:

  • Verpflichtendes, kostenloses Erstberatungsgespräch (persönlich oder virtuell) mit einer KOMPASS-Anlaufstelle
  • Erhalt des Qualifizierungsschecks
  • Erfolgreiche Teilnahme an der vereinbarten Qualifizierung mit Zertifikat bzw. Teilnahmebestätigung
  • Antragsstellung und Abrechnung mit Unterstützung der KOMPASS-Anlaufstelle

Förderzeitraum: bis 30.04.2026

Passende Qualifizierungen finden Sie auf unserer Webseite und weitere Informationen zur Förderung auf den Seiten des ESF: KOMPASS - Kompakte Hilfe für Solo-Selbstständige.


Qualifizierungs­chancen­gesetz / Arbeit-von-morgen-Gesetz

Das Qualifizierungschancengesetz, als Teil der „Qualifizierungsoffensive“ der Bundesregierung, trat am 1. Januar 2019 in Kraft und ersetzte das bisherige WeGebAU-Programm. Es zielt darauf ab, die Weiterbildung von Beschäftigten zu stärken, um sie fit für die neuen Anforderungen des Arbeitsmarktes zu machen und die Fachkräftebasis sowie die Wett­bewerbs­fähigkeit der Wirt­schaft im digitalen Strukturwandel zu stärken. Angesichts der Erkenntnis, dass lebenslanges Lernen und Weiterbildung entscheidend sind, um die Beschäftigungsfähigkeit im Strukturwandel zu erhalten, soll das Gesetz die Möglich­keiten von Weiterbildung und Qualifizierung in besonderen Situationen stärken.

Seit dem 01.01.2019 haben alle Bundesbürger ein Recht auf Weiterbildungsförderung, unabhängig davon, ob sie berufs­tätig oder arbeitsuchend sind und unabhängig von Alter, Gesundheitszustand oder Qualifikation, wenn deren beruf­liche Tätigkeiten durch neue Technologien ersetzt bzw. erweitert werden könnten, sie in sonstiger Weise vom Strukturwandel bedroht sind.

Folgende Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein:

  • Die Weiterbildung muss Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die über die aktuelle Position hinausgehen und den Arbeitnehmer somit fit für die Zukunft machen
  • Die Weiterbildung muss von einem externen, zugelassenen Bildungsträger durchgeführt werden
  • Die Weiterbildung muss mehr als 120 Stunden betragen

Die Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik wurden im Arbeit-von-morgen-Gesetz konkretisiert und weiter­entwickelt, um Menschen in Deutschland rechtzeitig auf die Arbeit von morgen vorzubereiten. Eine Neuregelung des Gesetzes, die ab 1. April 2024 in Kraft trat, erweitert den Zugang und verbessert die Leistungen, insbesondere für kleine Unternehmen.

Zielgerichtete Förderung für Beschäftigte und Unternehmen

Die Förderung umfasst Zuschüsse zu den Lehrgangs­kosten und den Lohn­kosten während der Weiter­bildung. Seit April 2024 gelten verbindliche Förder­sätze, die je nach Betriebs­größe variieren. Zusätzlich zu den finanziellen Unter­stützungen über­nimmt die Bundes­agentur für Arbeit in bestimmten Fällen bis zu 100 % der Kosten. Das vereinfachte Antrags- und Bewilligungs­verfahren verbessert die Zu­gänglich­keit der Förderung weiter und sorgt dafür, dass die Prozesse schneller und effizienter ablaufen, was letzt­endlich dazu beiträgt, dass Mitarbeiter:innen in Unternehmen schneller von den Weiter­bildungs­möglichkeiten profitieren können.

Es gelten folgende Fördermöglichkeiten:

Für alle Betriebsgrößen gilt:

Übernahme von 100 % der Weiterbildungskosten bei abschlussorientierter Weiterbildung bei fehlendem Berufsabschluss und bis zu 100 % Zuschuss zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung

Zusätzlich gibt es das Qualifizierungsgeld - siehe unten - und somit die Übernahme von 60-67 % des bisherigen Nettoentgelts aller Beschäftigten

Betriebsgröße
unter 50 Beschäftigte

Übernahme von 100 % der Weiterbildungskosten

75 % Zuschuss zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung

Betriebsgröße
50-499 Beschäftigte

Übernahme von 50 % der Weiter­bildungs­kosten (100 % bei Beschäftigten über 45)

50 % Zuschuss zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung

Betriebsgröße
ab 500 Beschäftigte

Übernahme von 25 % der Weiterbildungskosten

25 % Zuschuss zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung

Weitere Informationen zur Qualifizierungsoffensive bzw. zum Arbeit-von-morgen-Gesetz finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Informationen zur nationalen Weiterbildungs­strategie im Rahmen des Arbeit-von-morgen-Gesetzes finden Sie unter: Nationale Weiterbildungsstrategie.


Qualifizierungsgeld

Durch das "Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiter­bildungs­förderung", welches im Sommer 2023 in Kraft trat, erhalten Sie als Arbeit­nehmer:in sowie Unter­nehmen seit April 2024 das Qualifizierungs­geld. Dieses Gesetz dient als Ergänzung zum Qualifizierungs­­chancen­­gesetz bzw. Arbeit-von-morgen-Gesetz.

Betriebe, die aufgrund der Heraus­forderungen des Struktur­wandels und der Digitalisierung einen gewissen Teil ihrer Beleg­schaft qualifizieren müssen bzw. wollen, erhalten diese Unter­stützung. Das hilft ihnen, ihre Wett­bewerbs­fähigkeit in einer sich wandelnden Wirtschaft zu sichern.

Das Qualifizierungs­geld, ähnlich dem Kurzarbeiter­geld, bietet während Weiter­bildungen eine finanzielle Unter­stützung in Höhe von 60 bis 67 Prozent des bisherigen Netto­entgelts der Beschäftigten. So sind diese finanziell abgesichert und können motiviert und weniger besorgt an Weiter­bildungen teilnehmen. Das Gesetz ergänzt bestehende Regelungen und vereinfacht den Zugang zur beruflichen Bildung.

Folgende Kriterien müssen erfüllt sein:

  • Mind. 10 bis 20 % der Belegschaft (abhängig von der Betriebsgröße) muss aufgrund von strukturellem Wandel weitergebildet werden
  • Die Weiterbildung sollte mehr als 120 Stunden umfassen (maximal 3,5 Jahre)
  • Die Weiterbildung sollte über eine ausschließlich arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildung hinausgehen
  • Die Weiterbildung muss von einem zugelassenen Bildungsträger durchgeführt werden
  • Die Beantragung muss durch den Betrieb mind. 3 Monate vor der Weiterbildung

Mehr Informationen finden Sie anschaulich erklärt auf der Internet­seite der Bundesagentur für Arbeit: Qualifizierungsgeld


Berufsförderungs­dienst (BFD) gem. Soldaten­versorgungs­gesetz

Als Zeitsoldat, Grundwehrdienstleistender, freiwillig zusätzlich Wehrdienstleistender und Berufsoffizier im fliegerischen Dienst können Sie über den Berufs­förderungs­dienst der Bundeswehr (BFD) eine Weiterbildung oder Umschulung beantragen. Der BFD ist für die berufliche Bildung von Soldaten und Soldatinnen zuständig. Nicht nur innerhalb der Bundeswehr, sondern auch für ausscheidende Soldaten. Zur Eingliederung auf den zivilen Arbeitsmarkt bietet der BFD eine Stellenbörse mit Praktikums-, Ausbildungs- und Arbeitsplätzen an. Darunter fallen auch Weiterbildungen und Umschulungen. Schon während der Dienstzeit haben Soldaten die Möglichkeit, Schulungen zu besuchen, um sich für das Leben nach der Bundeswehr vorzubereiten. Dies gilt auch für den Grundwehrdienst.

Der BFD fördert Maßnahmen bis zu 100 % und gewährt nach dem Ausstieg Übergangsbeihilfe. Interessierte können bundesweit Beratungen der zuständigen Ortsbehörden des BFD in Anspruch nehmen.

Weitere Informationen dazu finden Sie unter Berufsförderungsdienst (BFD) der Bundeswehr.


Transfergesellschaften

Wenn Arbeitslosigkeit durch Betriebsinsolvenz oder Rationalisierungsmaßnahmen droht, können Transfer­gesellschaften zum Einsatz kommen. Ziel einer Transfer­gesellschaft ist es, für die Beschäftigten innerhalb eines Jahres eine neue Arbeitsstelle zu finden. Schon während der Kündigungsfrist werden Mitarbeitende beraten, weitergebildet und vermittelt.

Der Wechsel in eine Transfergesellschaft ist für die von Arbeitslosigkeit bedrohten Beschäftigten freiwillig. Als betreute:r Beschäftigte:r einer Transfergesellschaft erhalten Sie zeitlich befristet Transferkurzarbeitergeld, welches dem Arbeitslosengeld I ähnelt und keinen Einfluss auf die Dauer des eventuell folgenden Bezuges vom Arbeitslosengeld hat. Ein sogenannter Transfer-Sozialplan bietet den Arbeit­nehmenden konkrete Vermittlungs- und Qualifizierungs­angebote an. Zur Vermittlung stehen Transfergesellschaften unterschiedliche Instrumente zur Verfügung. Weiter­bildungsmaßnahmen, die vom entlassenden Unternehmen und in enger Zusammenarbeit mit der Arbeitsverwaltung z. B. aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) finanziert werden, helfen den Mitarbeitenden in der Transfer­gesellschaft, sich beruflich neu zu orientieren oder so zu qualifizieren, dass ihre Vermittlungschancen verbessert werden.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit unter Transfermaßnahmen und Transferkurzarbeitergeld.


WeGebAU

WeGebAU, Abkürzung für "Weiterbildung Gering­qualifizierter und beschäftigter älterer Arbeit­nehmer in Unter­nehmen", war bis 2019 ein staatliches Förder­programm. Es zielte darauf ab, gering­qualifizierte Beschäftigte und ältere Arbeit­nehmer:innen durch gezielte Weiter­bildungs­maßnahmen zu unter­stützen.

WeGebAU wurde durch das Qualifizierungs­chancengesetz ersetzt, das seit dem 1. Januar 2019 in Kraft ist. Dieses Gesetz bietet verschiedene Instrumente und erweitert Förder­möglich­keiten auf alle Arbeit­nehmer:innen unabhängig von Alter, Gesund­heits­zustand oder Qualifikation. Weitere Infos unter Qualifizierungs­chancen­gesetz / Arbeit-von-morgen-Gesetz.


Weiterbildungsprämie

Bei Weiterbildungen, die zu einem Abschluss in anerkannten Ausbildungsberufen mit mindestens zweijähriger Dauer führen, kann man eine Weiterbildungsprämie erhalten. Die Prämie für das Bestehen der Zwischenprüfung bei Umschulungen beträgt 1.000 Euro und für die Abschluss­prüfung 1.500 Euro.

Um die Prämie zu erhalten, müssen Sie keinen Extra-Antrag stellen, sondern Ihrer Agentur für Arbeit bzw. Ihrem Jobcenter einfach nur einen Nachweis der prüfenden Stelle über das erfolgreiche Bestehen Ihrer Zwischen- bzw. Abschlussprüfung vorlegen (z. B. Kopie des Zeugnisses der Kammer).

Gut zu wissen: Der Zuschuss kann auch mit dem Weiterbildungsgeld kombiniert werden.

Die Förderung basiert auf dem "Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosen­versicherungs­schutz- und Weiterbildungs­stärkungs­gesetz – AWStG)". Infos gibt es auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit unter: Infos zur Weiterbildungsprämie. Das aktuelle Antragsformular für die Auszahlung finden Sie auch dort unter: Antrag für die Weiterbildungsprämie


Weiterbildungsgeld für Empfänger:innen von Bürgergeld oder ALG I

Als Bezieherin bzw. Bezieher von Bürgergeld oder Arbeitslosengeld I (ALG I) erhalten Sie ein Weiterbildungsgeld in Höhe von monatlich 150 Euro erhalten, wenn Sie eine Weiterbildung absolvieren, die zu einem Berufsabschluss führt.

Die Dauer der Auszahlung besteht für insgesamt bis zu 3 Jahre. Der Zuschuss wirkt sich nicht auf die Höhe des Bürgergeldes aus, ist somit anrechnungsfrei. Der Anspruch wird zusammen mit Ihnen geprüft, wenn Sie beim Beratungsgespräch in Ihrer Agentur für Arbeit oder Ihrem Jobcenter sind und den Bildungsgutschein beantragen.

Gut zu wissen: Sie können das Weiterbildungsgeld auch mit der Weiterbildungsprämie kombinieren.

Weitere Infos finden Sie auf der offiziellen Seite der Bundesagentur für Arbeit unterhalb der Erklärung zum Bildungsgutschein, da dieser die Weiterbildung an sich fördert. "Bildungsgutschein"

Staatliche Förderungen nach Bundesland für Beschäftigte und Unternehmen

Brandenburg

Bildungsscheck für Beschäftigte

Voraussetzung: Hauptwohnsitz in Brandenburg

Gefördert werden Beschäftigte mit 60 % der Weiterbildungskosten (maximal 3.000 Euro; zweimal pro Kalenderjahr). Unterstützt werden berufliche Weiterbildungsmaßnahmen auf der Grundlage von individuellen Bedarfen.

Förderzeitraum: bis 30.06.2027

Infos und Anträge unter: https://www.ilb.de


Hamburg

Hamburger Weiterbildungsbonus PLUS

Voraussetzung: Hauptwohnsitz oder Arbeitsort bzw. Sitz des Unternehmens in Hamburg

Für Beschäftigte: Die Weiterbildungskosten können mit bis zu 50 % gefördert werden. Beschäftigte, in einem Hamburger Handwerksbetrieb können mit bis zu 75 % gefördert werden und Beschäftigte, die ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt vom Jobcenter erhalten, können mit bis zu 100 % gefördert werden.

Für Selbstständige: Die Fortbildungskosten zur beruflichen Qualifizierung von (Solo-)Selbstständigen können mit bis zu 50 % finanziell unterstützt werden. Geprüft wird die bestmögliche Förderung, die auch höher ausfallen kann.

Für die Kreativwirtschaft: Die Kosten von Beschäftigten, (Solo-) Selbstständigen und Kleinunternehmer:innen bei Teilnahme an Coaching-Programmen der Hamburg Kreativ Gesellschaft können bis zu 90 % übernommen werden.

Infos und Anträge unter: Hamburger Weiterbildungsbonus PLUS


Mecklenburg-Vorpommern

Bildungsscheck

Voraussetzung: Arbeitsort Mecklenburg-Vorpommern

Gefördert werden Unternehmen mit 50 % der Weiterbildungskosten ihrer Beschäftigten (maximal 3.000 € je Bildungsscheck und Weiterbildungsmaßnahme) für berufliche Weiterbildungen, die es ermöglichen, Kompetenzen und Qualifikationen im Unternehmenskontext zu erhalten, zu erweitern oder zu erwerben.

Förderzeitraum: bis 31.12.2026

Infos und Anträge unter: https://www.gsa-schwerin.de


Nordrhein-Westfalen

Bildungsscheck 2.0 (ehemals Bildungsscheck NRW "individuell")

Voraussetzung: Arbeitsort Nordrhein-Westfalen

Gefördert werden Beschäftigte mit einem maximalen jährlichen Bruttoeinkommen von 50.000 € (bis Ende 2024 noch 40.000 €) mit bis zu 50 % der Weiterbildungskosten (maximal 500 €). Die Weiterbildung muss in einem individuellen beruflichen Zusammenhang stehen. Welche Maßnahmen dazugehören und welche nicht, finden Sie in einem Informationsblatt auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS). Der Bildungsscheck 2.0 kann pro Person 1x im Kalenderjahr beantragt werden.

Förderzeitraum: ab Februar 2026

Hinweis: Den Antrag können Sie online stellen. Die Anmeldung muss mindestens einen Tag vor Beginn der Weiterbildung erfolgen. Infos auf: https://www.mags.nrw


Rheinland-Pfalz

QualiScheck

Voraussetzung: Hauptwohnsitz oder Arbeitsort in Rheinland-Pfalz

Gefördert werden Beschäftigte mit 60 % der Weiterbildungskosten (maximal 1.500 €) für individuelle berufsbezogene Weiterbildungsmaßnahmen, die der Verbesserung der Fach-, Methoden- oder Sozialkompetenz dienen. Berufsbezogen sind Weiterbildungen, wenn sie im beruflichen Kontext stehen und dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit dienen. Auch Weiterbildungen zur beruflichen Umorientierung gelten als berufsbezogen.

Infos und Anträge unter: https://esf.rlp.de

 

Betriebliche Weiterbildung

Voraussetzung: Hauptsitz oder selbstständige Niederlassung des Unternehmens in Rheinland-Pfalz

Gefördert werden Unternehmen anteilig an den Weiterbildungskosten ihrer Beschäftigten (maximal 1.500 € pro Person; maximal 30.000 € pro Unternehmen je Kalenderjahr) für betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen, die - am jeweiligen Bedarf des Unternehmens orientiert - der Verbesserung der Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz dienen.

Förderhöhe bis zu 60 % in der Region Trier (Stadt Trier, Landkreis Trier-Saarburg, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Vulkaneifelkreis, Landkreis Bernkastel-Wittlich) und bis zu 40 % in den übrigen Regionen in Rheinland-Pfalz.

Infos und Anträge unter: https://esf.rlp.de


Sachsen

Berufliche Weiterbildung - individuell berufsbezogene Weiterbildung

+++ Förderung aktuell ausgesetzt +++

Hinweis: "Aufgrund der aktuell schwierigen Haushaltslage im Freistaat Sachsen konnten im Doppelhaushalt 2025/2026 keine weiteren Mittel zur Förderung der beruflichen Weiterbildung zur Verfügung gestellt werden. Die Förderung bleibt daher ausgesetzt. Es können deshalb derzeit keine Anträge in den Fördergegenständen der betrieblichen und individuellen Weiterbildungsförderung entgegengenommen werden." Weitere Infos unter: www.sab.sachsen.de

Voraussetzung: Hauptwohnsitz in Sachsen

Beschäftigte mit festem Arbeitsverhältnis und einem maximalen monatlichen Bruttoeinkommen von 3.700 € werden gefördert mit 50 % der Weiterbildungskosten (maximal 4.500 €), geringfügig Beschäftigte sogar mit 80 %. Die Förderung ist vorgesehen für berufliche Weiterbildungsmaßnahmen sowie den Aufbau und die Stärkung fachlicher und überfachlicher Kompetenzen und Qualifikationen.

Infos und Anträge unter: www.sab.sachsen.de


Sachsen-Anhalt

WEITERBILDUNG (individueller Zugang)

Voraussetzung: Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt

Gefördert werden Beschäftigte mit einem maximalen monatlichen Bruttoeinkommen von 6.450 € (Stand 2026) mit bis zu 90 % der Weiterbildungskosten, inkl. Fahrtkosten, Übernachtungskosten und zusätzliche Kinderbetreuungskosten (maximal 25.000 €) für berufsbezogene und berufsübergreifende Weiterbildungsvorhaben. Die Weiterbildungsinhalte können von kurzlaufenden Maßnahmen bis hin zu mehrjährigen Weiterbildungsstudiengängen reichen und richten sich inhaltlich nach den konkreten Weiterbildungsbedarfen.

Der Förderzeitraum wurde verlängert bis 31.12.2028.

Infos und Anträge unter: www.ib-sachsen-anhalt.de

 

WEITERBILDUNG (betrieblicher Zugang)

Gefördert werden Unternehmen (auch Selbstständige) mit bis zu 80 % der Weiterbildungskosten ihrer Beschäftigten, inkl. Fahrtkosten, Übernachtungskosten und zusätzliche Kinderbetreuungskosten (maximal 100.000 € pro Förderantrag, mehrere Beschäftigte pro Förderantrag möglich). Das Unternehmen muss seinen Sitz in Sachsen-Anhalt haben. Die Weiterbildungsinhalte können berufsbezogen sowie berufsübergreifend sein. Sie können von kurzlaufenden Maßnahmen bis hin zu mehrjährigen Weiterbildungsstudiengängen reichen und richten sich inhaltlich nach den konkreten Weiterbildungsbedarfen.

Der Förderzeitraum wurde verlängert bis 31.12.2028.

Infos und Anträge unter: www.ib-sachsen-anhalt.de


Schleswig-Holstein

Weiterbildungsbonus Schleswig-Holstein

Voraussetzung: Arbeitsort Schleswig-Holstein

+++ Höhere Fördersätze ab 02.02.2026 +++

Gefördert werden Unternehmen mit pauschal 60 % der Weiterbildungskosten ihrer Beschäftigten (maximal 5.000 € pro Weiterbildung). Gefördert werden zudem mehrere Weiterbildungen pro Person pro Jahr. Der Arbeitgeber muss sich mit mind. 40 % an der Finanzierung der förderfähigen Gesamtausgaben beteiligen und trägt die Differenz zwischen den maximal geförderten 5.000 € und den tatsächlichen Kosten. Kosten für Maßnahmen unter 16 h können nicht gefördert werden.

Die Weiterbildung muss der Erhaltung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten und deren Anpassung an sich wandelnde Anforderungen, dem beruflichen Aufstieg oder dem Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit dienen.

Förderzeitraum: bis 31.12.2028

Infos unter: www.schleswig-holstein.de

Anträge unter: www.ib-sh.de


Thüringen

Weiterbildungsscheck

Voraussetzung: Arbeitsort Thüringen

Gefördert werden Beschäftigte mit einem maximalen jährlichen Bruttoeinkommen von 55.000 € mit bis zu 1000 Euro an Weiterbildungskosten durch das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA). Die Weiterbildung muss im Zusammenhang mit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit stehen und berufsbegleitend durchgeführt werden.

Infos unter: www.aw-landesverwaltungsamt.thueringen.de

Anträge unter: www.foerderportal-thueringen.de